Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 76a Zugelassene Pflegeeinrichtungen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 – L 2 SO 2731/21 KL
- LSG Bayern, 04.12.2024 – L 8 SO 226/24 B ER
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 6/25 R
- SG Augsburg, 09.02.2023 – S 6 SO 153/21Zitiert von 3
- SG München, 23.08.2024 – S 46 SO 342/24 ER
- SG Halle, 02.09.2024 – S 9 P 26/23
Zuletzt entschieden
- BSG, 22.01.2026 – B 8 SO 15/24 R(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 SGB 12 - Investitionskostenvereinbarung - Plausibilität der geltend gemachten Investitionskosten - Baukosten - Heranziehung von Kostenrichtwerten - Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung eines Fahrzeugs für Bewohnerfahrten - Erbbauzinsen - externer Vergleich)
- BSG, 28.05.2025 – B 8 SO 2/24 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Leistungen der zusätzlichen Betreuung und AktivierungZitiert von 5
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.02.2024 – L 8 SO 59/23 B ERZitiert von 2
16 Entscheidungen zu § 76a SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76a SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/76a#abs-1 (1) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung
nach dem Achten Kapitel des Elften Buches, soweit die Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht nach dem Siebten Kapitel weitergehende Leistungen zu erbringen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/76a#abs-2 (2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, findet § 78 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 des Elften Buches erfolgt oder soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung nach § 114 des Elften Buches durch die Landesverbände der Pflegekassen erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/76a#abs-3 (3) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach dem Elften Buch nur verpflichtet, soweit die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches erteilt oder der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel über die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches getroffen hat.